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VG Ansbach: Anerkannten-Folgeantrag, (Anerkennung in Polen, nachfolgend Ablehnung in Deutschland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Abschiebungsandrohung nach Polen, erneuter Antrag in Deutschland nach Ausreise und Wiedereinreise, keine erneute Abschiebungsandrohung durch Bundesamt im zweiten Bescheid), keine Entbehrlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5, Abs. 6 AsylG (analog) in dieser Konstellation
Beschluss vom 16.04.2024 – AN 18 S 24.50277